Hier finden Sie unsere
allgemeinen Geschäftbedingungen

1. Allgemeines/Mitwirkung des Auftraggebers

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage unserer Tätigkeit und somit Gegenstand des Vertrages. Der Auftraggeber verpflichtet sich, unseren Monteuren ungehinderten Zugang zu allen Entwässerungsgegenständen und -leitungen zu ermöglichen. Außerdem informiert er unsere Monteure vor Auftragsbeginn über das Vorhandensein aller etwaigen Arbeitserschwernisse wie z.B. verdeckte Kontrollöffnungen und ähnliches. Dies gilt ebenfalls für Arbeitserleichterungen wie z.B. das Vorhandensein einer Hebeanlage. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass während der gesamten Reinigungsarbeiten das gesamte Abwassersystem stillgelegt ist. Nach Abschluss aller durchgeführten Reinigungsarbeiten, durch unsere Monteure, ist der Auftraggeber verpflichtet, zu überprüfen, ob alle betreffenden Entwässerungsgegenstände, -leitungen und weitere Anlagen in ordnungsgemäßem Zustand von unseren Monteuren hinterlassen worden sind.

 

2. Besondere Gefahren und gefährliche Materialien

Der Auftraggeber hat vor Ausführung der Reinigungsarbeiten alle gefährlichen Stoffe, die in den zu reinigenden Entwässerungsgegenständen und Entwässerungsleitungen enthalten sind, zu dokumentieren und das Dokument dem ausführenden Monteur des Auftragnehmers zu übergeben und von diesem gegenzeichnen zu lassen. Als gefährlich gelten solche Stoffe, die den ausführenden Monteur schädigen können oder eine Haftung bei Ableitung in das allgemeine Kanalsystem begründen könnten, üblicherweise in Abwasserleitungen nicht anzutreffen sind, z.B. Laugen, Säuren, Gifte. Außerdem ist der Auftraggeber verpflichtet, entsprechende Reinigung- bzw. Desinfektionsmittel für die Reinigung bereitzustellen. Der Auftraggeber ist weiterhin verpflichtet, bei besonderer Gefahrenlage einen Sicherheitsbeauftragten für die gesamte Reinigungszeit unserer Monteure zu stellen. Soweit gefährliche Stoffe in vor bezeichneter Art nicht angegeben, dokumentiert und von unseren Monteuren gegengezeichnet sind, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von sämtlichen Risiken frei, soweit sich diese daraus ergeben, dass solcherlei Stoffe gleichwohl vorhanden waren.

 

3. Rohre

Vor Beginn der Ausführung der Reinigungsarbeiten durch unsere Monteure hat der Auftraggeber die Pflicht, dem Auftragnehmer mitzuteilen, um welche Rohrmaterialien es sich handelt. Sämtliche Rohrführungs-/Revisionspläne hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer vor Arbeitsbeginn vorzulegen. Liegen solche Pläne nicht vor, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer kenntlich zu machen, bzw. ihn darauf hinzuweisen, wo sich im Rohrleitungsverlauf so genannte Bögen befinden. Soweit der Auftraggeber seiner Informationspflicht nicht in ausreichendem Maße nachkommt und es aufgrund dessen im Zuge der Auftragsabwicklung zu Schäden an Rohren bzw. Leitungssystemen kommt, haftet der Auftraggeber. Der Auftragnehmer haftet nur bei grober Fahrlässigkeit.

 

4. Arbeitsausführung

 Unseren Monteuren obliegt die Bestimmung des Arbeitsumfanges, des Arbeitsausgangspunkts, des Maschinen- und Geräteeinsatzes sowie der sonstigen Durchführungsweise der Arbeiten im Rahmen des erteilten Auftrages. Unsere Monteure haben diesbezüglich vor allem die Gebote der Gründlichkeit und Vorsicht zu beachten.

 

5. Arbeitserfolg

 Unsere Arbeiten werden nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt. Sie sind Gegenstand eines Dienstvertrages. Für den Erfolg können wir jedoch keine Gewähr übernehmen, da in Abwasserrohren vor Arbeitsbeginn für unsere Monteure viele nicht kalkulier- und erkennbare Risiken und Unwägbarkeiten vorhanden sein können. Die Arbeiten gelten als abgenommen, wenn der Auftraggeber oder einer seiner Vertreter den Arbeitsnachweis mit seiner Unterschrift quittiert hat.

 

6. Ausführungstermine, Nebenabreden, Auskünfte, Empfehlungen

Die Auftragsdurchführung erfolgt immer nach vorheriger Terminierung. Nebenabsprachen mit Servicemonteuren oder sonstigen Mitarbeitern bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung.

 

7. Preise

Unsere Preise gelten ausschließlich für Arbeiten, die mit in unserer Preisliste aufgeführten Handwerkzeugen oder manuell ausgeführt werden können. Die Preise werden jeweils gesondert abgegeben, je nach Einsatz der einzelnen Gerätschaften, bzw. des Fahrzeugs und damit des Gesamtaufwands. Arbeiten, die nur mittelbar die Reinigung von Entwässerungseinrichtungen bezwecken, z.B. das Aufreißen von Mauerwerk, Aufgrabarbeiten, werden gesondert berechnet. Strom und Wasser sind vom Auftraggeber kostenlos bereit zu stellen oder von ihm auf eigene Kosten zu beschaffen. Das gleiche gilt für Leitern, Gerüste und ähnliche Hilfsmittel. Anfallende Abfallbeseitigungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Unsere Preise verstehen sich als Nettopreise, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Arbeiten und Leistungen, die wir außerhalb der normalen Arbeitszeit, etwa an Sonn- und Feiertagen oder unter besonderen Erschwernissen erbringen, werden mit einem angemessenen Aufschlag gemäß unserer Preisliste berechnet. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen, mindestens jedoch EUR 7,50 je Mahnung. Darüber hinaus wird die gesamte noch etwaige bestehende Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Dasselbe gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst, oder seine Zahlungen einstellt, oder falls andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage zu stellen geeignet sind. In all diesen Fällen sind wir darüber hinaus berechtigt, unsere weiteren Arbeiten und Leistungen bis zum Ausgleich etwaiger offener Rechnungen durch den Auftraggeber einzustellen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

 

8. Gewährleistung/Haftung 

Wir übernehmen, soweit nicht vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadensverursachung vorliegt, keinerlei Gewähr für sämtliche unmittelbaren oder mittelbaren Schäden, soweit diese entstehen durch:

a) Arbeiten an defekten, verrotteten (z.B. rissigen, brüchigen) oder unvorschriftsmäßig installierten Entwässerungsgegenständen, Entwässerungsleitungen und sonstigen Anlagen;

b) Austretende Inhalte der Anlage;

c) Arbeiten an Anlagen mit gefährlichen Stoffen oder besondere Gefahren unter den Voraussetzungen der Ziffer 2;

d) Spiralen, Schläuche und sonstige Werkzeuge, die aufgrund eines Umstandes in der Anlage stecken bleiben oder verloren gehen und trotz aller Bemühungen nicht mehr aus der Entsorgungseinrichtung zu lösen sind, die nicht von unseren Monteuren zu vertreten sind (z.B. vorhandener Muffenversatz, vorhandener Rohrbruch, o.ä.);

e) Arbeiten an Entwässerungsgegenständen und Leitungen, soweit diese nicht aus Gusseisen oder Steinzeug bestehen;

f) Arbeiten an Anlagen, die - entgegen den Auflagen der Ziffer 1 – in einzelnen Teilbereichen unzugänglich sind und/oder während der Arbeiten benutzt werden;

g) Arbeiten an Rohrabzweigen und Doppelabzweigen mit einem Einlaufwinkel von mehr als 45 Grad;

h) Arbeiten an Bögen mit mehr als 67 Grad.

 

9. Reklamation

Aufgrund der ständigen Benutzung von Entwässerungs-gegenständen und –leitungen bestehen auch ständig Störungsgefahren durch deren missbräuchliche Benutzung. Deshalb müssen Reklamationen innerhalb einer Woche nach Ausführung der Reinigungsarbeiten schriftlich zugehen.

 

10. Rechnungsfälligkeit

Unsere Rechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt zahlbar.

 

11. Aufrechnungsverbot

Die Aufrechnung von bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen unserer Auftraggeber gegen unsere Forderungen ist ausgeschlossen.

 

12. Vertragsänderung

Eine Vertragsänderung bedarf in jedem Fall der Schriftform.